Nachfolgende Darstellung soll ein grober Überblick sein. Die Ausführungen haben informativen Charakter und können eine Beratung durch den Steuerberater nicht ersetzen.

Bargeld-Einnahmen in der Tierheilpraxis korrekt handhaben

Tierheilpraktiker (THP), die vor Ort bei den Tieren sind, beispielsweise auf einem Pferdehof oder im Zuhause eines Hundes, erhalten ihr Geld oft bar von den Tierhaltern. Was es dabei zu beachten gibt, klären wir hier.

Bargeldhöhe: 2017 setzte Deutschland eine EU-Richtlinie um. Seither sind Barzahlungen im Wert von über 10.000 € nur noch mit Vorlage eines Ausweises, also nicht anonym, möglich. Da es sich im Bereich der der Tierheilpraxis um geringere Barbeträge handelt, ist die Ausweisvorlage obsolet. Andere Länder haben teilweise andere Bargeldgrenzen. Grundsätzlich zeigt sich die Tendenz, dass die erlaubten Bargeld-Transaktionen verringert werden.

Bilanzierung oder EÜR?

Da für die unterschiedlichen Buchhaltungsformen andere Bestimmungen gelten, was die Verpflichtungen im Umgang mit Bargeld betrifft, ist zunächst zu klären, wo der THP einzuordnen ist.
Ein THP muss, entgegen kursierender Meinung, ein Gewerbe anmelden, er ist also kein Freiberufler. Freiberufler wären per se von der Bilanzierungspflicht befreit. Für Gewerbetreibende gilt: wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsatzerlöse in Höhe von 600.000 € nicht überschritten werden und nicht mehr als 60.000 € Jahresgewinn nachgewiesen werden, muss er nicht bilanzieren (doppelte Buchführung), sondern kann seine Buchhaltung als Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) führen. Dies dürfte bei den meisten THP der Fall sein. (Sollten Sie als THP über den oben genannten Grenzen liegen, gratulieren wir Ihnen von ganzem Herzen und würden gerne Ihr Geheimnis kennen, wie Sie das anstellen. Dann müssen Sie allerdings viel strengere Vorschriften im Umgang mit Bargeld beachten. Dies ist aber nicht Thema dieses Artikels.)

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine einfache Form der Gewinnermittlung. Die vereinfachte Formel lautet: Einnahmen – Ausgaben = Gewinn. Grundlage der EÜR ist das Einkommenssteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EstG).

Doch auch der Unternehmer, der die EÜR anwenden darf, ist nach § 238 HGB (Handelsgesetzbuch) dazu verpflichtet, seine geschäftlichen Aktivitäten nachvollziehbar aufzuzeichnen.

Kassenbuch

Unternehmen halten in einem Kassenbuch alle Bareinnahmen und -ausgaben fest (§§ 238-241 HGB). Von dieser Regelung ausgenommen sind laut BFH (Bundesfinanzhof) Unternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind und ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Bei Anwendung der EÜR kann man aber freiwillig ein Kassenbuch führen, welches dann ordentlich zu führen ist und 10 Jahre mit den anderen Belegen aufbewahrt werden muss.

Trotzdem Aufzeichnungsplicht

Eine Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus § 22 UstG, wonach Einnahmen einzeln und getrennt nach Steuersätzen (19%/7%) aufzuzeichnen sind.
Im § 146 AO sind die gesetzlichen Regelungen zur Einzelaufzeichnungspflicht festgelegt.
Buchungen und sonstige erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (ggf. geordnete Belegablage, § 146 Abs. 5 AO).
Bei der EÜR werden Bareinnahmen anhand von Einnahmebelegen (Rechnungen und Quittungen mit Durchschrift) nachgwiesen. Auf der Rechnung sollte vermerkt sein, dass der Betrag vom Kunden bar bezahlt wurde und wann der Geldeingang erfolgte.

Auf der sicheren Seite

Bargeld-Vorgänge müssen selbstverständlich – ebenso wie alle anderen Geschäftsvorgänge – auch für Dritte (wie zum Beispiel Steuerprüfer) absolut nachvollziehbar sein, sodass sich diese schnell ein Bild über die jeweiligen Geschäftsvorfälle machen können.

Nach Meinung eines Steuerberaters ist es für den THP das Sicherste, direkt beim Kunden eine Rechnung auszustellen, dem Kunden die Barzahlung auf der Rechnung mit Datum der Barzahlung zu quittiereneinen und einen Durchschlag für die eigene Buchhaltung anzufertigen. Hierzu kann ein vorgedruckter Rechnungsblock oder ein Rechnungsvordruck verwendet werden. Wichtig ist hierbei nur, dass die ausgestellte Rechnung folgende Kriterien nach § 14 UStG enthält:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
    • des leistenden Unternehmers (THP)
    • und des Leistungsempfängers (Kunde),
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des § 14, Absatz 5 Satz 1 UStG (Vereinnahmung einer noch nicht ausgeführten Lieferung oder sonstigen Leistung) den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 (bei Bau- und ähnlichen Leistungen) einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
  10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

Auf der Rechnung sollte – wie bereits erwähnt – vermerkt sein, dass der Betrag vom Kunden bar bezahlt wurde und wann der Geldeingang erfolgte. Eine Kopie (Durchschalg) ist mit der Buchhaltung 10 Jahre aufzubewahren.

Die Einzelaufzeichnungspflicht wäre damit erfüllt. Wird ein Kassenbuch geführt, sind die Bareinnahmen und Barausgaben täglich im Kassenbuch zu dokumentieren.

Fazit

Bei Bareinnahmen

  • dem Kunden eine Rechnung ausstellen,
  • die Barzahlung mit Datum des Geldeingangs vermerken und
  • den Durchschlag in die Buchhaltung geben.

Wir wünschen allzeit viel Erfolg bei der Selbständigkeit.

Anmerkung

Die Erläuterungen stellen eine Auswahl an allgemeinen Informationen dar. Sie erheben keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auskunft, Beratung oder sonstige Dienstleistung da.
Für Inhalte, Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird keinerlei Haftung übernommen. Im Zweifel kann eine persönliche Beratung durch Rechtsanwalt oder Steuerprüfer erforderlich sein.