Nachfolgende Darstellung soll ein grober Überblick sein. Die Ausführungen haben informativen Charakter und können eine Beratung durch den Steuerberater nicht ersetzen.

Zum Jahresbeginn 2020 treten verschiedene Gesetzesänderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts in Kraft. Einige Gesetze wurden von der EU auf den Weg gebracht. Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde auch die Kleinunternehmerregelung überarbeitet.

Kleinunternehmergrenze angehoben

Zum 01. Januar 2020 wurde die Kleinunternehmergrenze angehoben, was für viele Unternehmer Erleichterungen mit sich bringen kann. Die Gesetzesänderung erfolgte bezüglich der Freigrenze des Umsatzes.
Die Kleinunternehmerregelung galt bislang für diejenigen, deren Jahresumsatz aus umsatzsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen einen Wert von 17.500 € nicht überschritt. Neu ist die Anhebung der zulässigen Umsatzgrenze auf 22.000 € (im Gründungsjahr auf die Monate heruntergebrochen, Gründung im April: 22.000 € /12 Monate x 9 Monate). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist der Umsatz des Vorjahres.
Neugründer müssen Ihren Umsatz für das erste Jahr, am besten gemeinsam mit einem Steuerberater, schätzen. Anhand dieser Schätzung kann entschieden werden, ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist.

Die Umsätze dürfen also im vorangegangenen Kalenderjahr die (neue) Freigrenze nicht überstiegen haben. Zudem dürfen die Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen.
§ 19 des Umsatzsteuergesetzes regelt, dass der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Dies ist auf den ausgestellten Rechnungen anzugeben. Im Gegenzug darf aber auch keine Vorsteuer aus gekauften Waren und Dienstleistungen ab gezogen werden.
Für Unternehmer, die hohe Investitionsausgaben verzeichnen, kann es von Vorteil sein, die Vorsteuerbeträge geltend zu machen. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerreglung zu verzichten und gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz zu optieren. Diese Entscheidung ist grundsätzlich für fünf Jahre bindend.

Unternehmer, die über den genannten Grenzen verdienen, sind grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer zu vereinnahmen und abzuführen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Vorsteuer vs. Umsatzsteuer
  • Mehrwertsteuer: Abkürzung MWSt, umgangssprachlicher Oberbegriff für Vorsteuer und Umsatzsteuer. Im Steuerrecht nicht mehr verwendet, Bezeichnung oft noch auf Rechnungen/Quittungen
  • Vorsteuer: Steuer, die beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen, also bei Ausgaben, mit der Rechnung bezahlt werden. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erhalten die gezahlte Vorsteuer nach der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt zurück bzw. dürfen diese in Abzug bringen
  • Umsatzsteuer: Steuer, die der Unternehmer zusätzlich zu seinen (Netto-) Einnahmen berechnet. Sie muss auf den Rechnungen separat ausgewiesen werden und wird nach der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt

Vorsteuer und Umsatzsteuer sind somit die gleiche Steuer mit unterschiedlichen Sichtweisen:

  • aus Sicht des Käufers: Vorsteuer
  • aus Sicht des Verkäufers: Umsatzsteuer
Hintergrundwissen

Die Umsatzsteuer gehört betriebswirtschaftlich zu den durchlaufenden Posten. Der Selbstständige vereinnahmt diese und führt sie an das Finanzamt ab. Der Selbständige muss also beachten, dass ihm diese Umsatzsteuer nicht gehört, auch wenn sie zeitweilig auf dem Konto liegt.

Darüber hinaus muss der Selbstständige für den Großteil seiner Betriebsausgaben Vorsteuer zahlen. Diese kann von der vereinnahmten Umsatzsteuer abgezogen werden. In den meisten Jahren ist die vereinnahmte Umsatzsteuer höher, als die ausgegebene Vorsteuer, was eine Zahlung an das Finanzamt nach sich zieht.

Hier kann das Finanzamt eine Vorauszahlung der Umsatzsteuer und Umsatzsteuervoranmeldungen verlangen. Einmal jährlich muss dann eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden, was spätestend dann vor allem für Einzelunternehmer einen hohen Aufwand in der Buchhaltung bedeutet.

Was ist zu tun?

Grundsätzlich ist die Konsultation eines Steuerberaters zu empfehlen. Dieser ist auf Steuerfragen spezialisiert und kann anhand der individuellen Situation entsprechend der geschäftlichen Tätigkeit und des Umsatzes eingehend beraten.

  • Wer bereits Kleinunternehmer ist, kann in Zukunft entsprechend mehr Umsatz generieren, ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
  • Besonders interessant ist diese Gesetzesänderung für jene, deren Umsätze im Bereich von 17.500 € bis 22.000 € liegen, denn dies bringt die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz mit sich.
  • Vorteile:
    • weniger Bürokratieaufwand
    • geringerer Aufwand bei der Buchhaltung
  • Nachteile:
    • Vorsteuerbeträge können nicht geltend gemacht werden
    • Maximaler Firmenumsatz ist für den Kunden ersichtlich
Was ist, wenn die Freigrenzen überschritten wurden?

Sollte der Umsatz die Freigrenzen überschreiten, ist die Konsultation des Steuerberaters der erste Schritt. Wenn der Umsatzsprung nicht absehbar war und kleine falsche Schätzung vorlag, kann die Überschreitung folgenlos bleiben. Wieder weiß hier der Spezialist in Steuerfragen Rat.

Fazit

Die Anhebung der Freigrenze für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht erfasst jetzt mehr Unternehmer, wodurch diese entlastet werden sollen, um sich mehr auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren zu können.

Wir wünschen allzeit viel Erfolg bei Ihrer Selbständigkeit.

Anmerkung

Die Erläuterungen stellen eine Auswahl an allgemeinen Informationen dar. Sie erheben keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auskunft, Beratung oder sonstige Dienstleistung da.
Für Inhalte, Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird keinerlei Haftung übernommen. Im Zweifel kann eine persönliche Beratung durch Rechtsanwalt oder Steuerprüfer erforderlich sein.