Tierschutz und Tierschutzgesetz

(Artikel von Angelique Behrens)

Seit der Antike engagieren sich Schriftsteller, Philosophen, Gelehrte und andere zeitgenössische Persönlichkeiten für den Tierschutz.

„Gott wünscht, dass wir den Tieren beistehen, wenn sie der Hilfe bedürfen.“
(Franz von Assisi, italienischer Mönch und Ordensgründer, 1181 oder 1182 – 1226)

Franz von Assisi

Giovanni Bordardone, so hieß Franz von Assisi ursprünglich, wurde im Jahre 1181 oder 1182 als Sprössling einer begüterten Kaufmannsfamilie in Assisi (Italien) geboren. Es heißt, in seiner Jugendzeit habe er ein ausschweifendes Leben geführt, in dem irdische Vergnügungen aller Art ihren Platz hatten.

Geläutert durch Kriegsgefangenschaft und Krankheit fand er im Alter von ca. 25 Jahren sein Glück schließlich in der Enthaltsamkeit in der Natur. Der “kleine Franzose” (Francesco), wie man ihn wegen seiner aus Frankreich stammenden Mutter auch nannte, lebte fortan in Armut und bewundernder Demut vor der Schönheit der Erde, beseelt von seiner Mission, die Welt und seine Bewohner – Menschen, Tiere und Pflanzen – zu ergründen. Im Jahre 1209 gründete er den Franziskaner-Orden.

Durch sein asketisches Näheverhältnis zur Natur wurde er zum Patron der Tiere. Die Vögel verstanden ihn angeblich, wenn er zu ihnen sprach, selbst „Bruder Wolf“ soll in seiner Gegenwart zahm geworden sein. Seine Botschaft war eindeutig und zu seiner Zeit revolutionär: „Ein jedes Lebewesen in Bedrängnis hat gleiches Recht auf Schutz.“

In den Alverner Bergen bei Arezzo verfasste Francesco seinen berühmten Gesang von „Schwester Sonne und Bruder Mond“, ein Lob der Einheit von Mensch, Tier und Natur. Am 3. Oktober 1226 verstarb der Bettelmönch in seiner Heimatstadt. Bereits zwei Jahre später folgte die Heiligsprechung. Im November 1979 wurde er durch eine Bulle von Papst Johannes Paul II. zum „himmlischen Patron des Natur- und Umweltschutzes“ erklärt.

Am 4. Oktober begehen Christen den Gedenktag von Franz von Assisi, einem Tierschützer der ersten Stunde. Am gleichen Tag feiert man den Welttierschutztag.

Das Deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG)

In Deutschland gelten verschiedene Gesetzte, an die sich jeder zu halten hat, sofern es ihn betrifft. Hierzu gehört auch das Tierschutzgesetz.

Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tierschutzgesetz kennen und beachten – selbstverständlich einschließlich der Tiertherapeuten und aller, die beruflich mit Pferden oder anderen Tieren zu tun haben. In diesem Zusammenhang soll daran erinnert werden: Nicht jedes Land hat so umfassende Vorschriften, die den Tierschutz betreffen, nicht überall bemüht man sich so um den Tierschutz, wie in Deutschland.

In jedem Lehrgang macht College Caball seine Schüler auf die Bedeutung des Tierschutzes aufmerksam, stellt wichtige Paragraphen vor und empfiehlt, das Tierschutzgesetzganz zu lesen. Um einige Vorschriften wieder in Erinnerung zu rufen, stelle ich hier Auszüge des TierSchG vor. Meine Auswahl soll nicht die Bedeutung der nicht zitierten Paragraphen schmälern und ersetzt keine rechtliche Beratung.
Jedem, der dies noch nicht getan haben sollte, empfehle ich an dieser Stelle – sofern er mit Tieren zu tun hat – das Tierschutzgesetz in seiner gesamten Länge zu lesen – im Sinne unserer Tiere.

Der gesamte Gesetzestext ist »HIER« zu finden.

Das TierSchG (Zuletzt geändert am 17.12.2018) gliedert sich in 12 Abschnitte

1.) Grundsatz (§1)
2.) Tierhaltung (§§2, 2a, 3)
3.) Töten von Tieren (§§4, 4a, 4b)
4.) Eingriffe an Tieren (§§ 5, 6, 6a)
5.) Tierversuche (§§ 7, 7a, 8, 8a, 9)
6.) Tierschutzbeauftragte (§ 10)
7.) Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren: (§§ 11, 11a – 11c)
8.) Verbringungs-, Verkehrs und Haltungsverbot (§ 12)
9.) Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere (§§13, 13a, 13b)
10.) Durchführung des Gesetzes (§§ 14, 15, 15a, 16, 16a – 16j)
11.) Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17, 18, 18a, 19, 20, 20a)
12.) Übergangs- und Schlussvorschriften (§§21, 21a – 21d, 22)

§1 TierSchG regelt den Zweck des Gesetzes, nämlich „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“ Weiter heißt es „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

§2 TierSchG besagt:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§2a TierSchG ermächtigt die zuständige Behörde die Anforderungen an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen. Dies umfasst unter anderem Themen wie

  • Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, Einrichtungen zu deren Unterbringung, Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen
  • Pflege und Überwachung
  • Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben, Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Ziele, Mittel und Methoden bei Ausbildung, Erziehung oder Training
  • Regelungen zur Beförderung der Tiere

Siehe bitte „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 »Zum Download der Leitlinien«

§3 benennt umfassende Verbote. Einige davon sind:

  • Es ist verboten, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen
  • Es ist verboten, einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist
  • Es ist verboten an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können
  • Es ist verboten, an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden
  • Tiere, für die ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist dürfen dem Grundsatz nach nicht zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung veräußert oder erworben werden
  • Tiere dürfen auch nicht ausgesetzt oder zurückgelassen werden, um sich ihrer zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen

Dieser Paragraph beschäftigt sich unter anderem auch mit Verboten zu Ausbildung oder Training, Filmaufnahmen, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Auch die Verlosung oder Vergabe eines Tieres als Preis ist stark eingeschränkt und fällt leicht unter ein Verbot.

§5 besagt, dass an einem Wirbeltier ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff grundsätzlich nicht vorgenommen werden darf. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen.

In diesem Gesetz gibt es noch viele interessante Vorschriften. Wie gesagt, ich empfehle jedem, der mit Tieren zu tun hat, das Tierschutzgesetz wenigstens ein Mal ganz gelesen zu haben, schon um zu wissen, was es gesetzlich zu beachten gibt, auch wenn dies bedeutet, sich durch manch sperrige Formulierung zu kämpfen, das sollten uns unsere Tiere mindestens Wert sein.

Hier noch eine Auswahl von Zitaten zum Thema Tierschutz

„Die Größe einer Nation und ihre moralische Reife lassen sich daran bemessen, wie sie ihre Tiere behandeln.“
(Mahatma Gandhi, indischer Volksführer und Staatsmann, 1869 – 1948)

„Tierschutz ist kein Anlass zur Freude, sondern eine Aufforderung, sich zu schämen, dass wir ihn überhaupt brauchen.“
(Erich Gräßer, deutscher Theologe und Politiker, *1927)

„Alles, was der Mensch den Tieren antut, kommt auf den Menschen wieder zurück.“
(Pythagoras, antiker griechischer Philosoph, um 570 v. Chr. – nach 510 v. Chr.)

„Die religiöse Ehrfurcht vor dem, was unter uns ist, umfasst natürlich auch die Tierwelt und legt dem Menschen die Pflicht auf, die unter ihm stehenden Geschöpfe zu ehren und zu schonen.“
(Johann Wolfgang von Goethe, deutscher Dichter, 1749 – 1832)

„Jeder dumme Junge kann einen Käfer zertreten. Aber alle Professoren der Welt können keinen herstellen.“
(Arthur Schopenhauer, deutscher Philosoph, 1788 – 1860)

„Die Tiere empfinden wie der Mensch Freude und Schmerz, Glück und Unglück.“
(Charles Darwin, britischer Naturwissenschaftler und Autor, 1809 – 1882)

„In demokratischen Ländern werden zwar gewöhnlich Menschenrechte geachtet, die Rechte der Tiere jedoch nur in den seltensten Fällen respektiert. Doch das Prinzip der wechselseitigen Abhängigkeit der Erscheinungen lehrt uns, dass wir mit allen Wesen gleichermaßen verbunden sind.“
(Dalai Lama / Tendzin Gyatsho, buddhistischer Mönch und Oberhaupt der Tibeter, *1935)

„Tierschutz ist Erziehung zur Menschlichkeit.“
(Albert Schweitzer, deutscher Arzt, Theologe, Musiker und Philosoph, 1875 – 1965)

„Gebt acht auf die Tiere, auf die Rinder, auf die Schafe, auf die Esel; glaubt mir, sie haben auch eine Seele, sind auch Menschen, nur dass sie ein Fell tragen und nicht sprechen können.“
(Nikos Kazantzakis, griechischer Schriftsteller, 1883 – 1957)

„Man kann in die Tiere nichts hineinprügeln, aber man kann manches aus ihnen herausstreicheln.“
(Astrid Lindgren, schwedische Schriftstellerin, 1907 – 2002)

„Ganze Weltalter voll Liebe werden notwendig sein, um den Tieren ihre Dienste und Verdienste an uns zu vergelten.“
(Christian Morgenstern, deutscher Schriftsteller, 1871 – 1914)